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ETF-Steuern in Deutschland: Was wirklich abgezogen wird

Abgeltungsteuer, Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und Vorabpauschale – die vier Begriffe, die deine Nettorendite bestimmen.

Aktualisiert: 26. Juli 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Die Abgeltungsteuer

Kapitalerträge – also Kursgewinne, Dividenden und Zinsen – unterliegen in Deutschland der Abgeltungsteuer von 25 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer selbst.

25 % + (25 % × 5,5 %) = 26,375 %

Bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich die Belastung weiter (je nach Bundesland 8 oder 9 % auf die Abgeltungsteuer). Die Bank führt die Steuer automatisch ab, sofern du sie nicht durch einen Freistellungsauftrag reduzierst.

Die Teilfreistellung

Für Fonds gilt seit der Investmentsteuerreform 2018 eine Teilfreistellung nach § 20 InvStG. Ein Teil der Erträge bleibt steuerfrei, um die Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen.

FondsartAktienquoteTeilfreistellung
Aktienfondsmind. 51 %30 %
Mischfondsmind. 25 %15 %
Immobilienfonds (Inland)60 %
Immobilienfonds (Ausland)80 %
Renten-/Geldmarktfondsunter 25 %0 %

Bei einem klassischen Welt-Aktien-ETF mit 30 % Teilfreistellung sinkt die effektive Steuerlast damit deutlich:

26,375 % × (1 − 0,30) = 18,46 % effektiv

Der Sparerpauschbetrag

Kapitalerträge bleiben bis zu einem Freibetrag steuerfrei: 1.000 € pro Person und Jahr, bei Zusammenveranlagung 2.000 €.

Um ihn zu nutzen, musst du bei deiner Bank einen Freistellungsauftrag einrichten – sonst wird die Steuer trotzdem einbehalten und du holst sie erst über die Steuererklärung zurück. Bei mehreren Banken kannst du den Betrag aufteilen.

Für FIRE-Planer relevant: Bei größeren Depots ist der Sparerpauschbetrag schnell ausgeschöpft. Er verändert die langfristige Rechnung kaum – bei 500.000 € Depotwert entspricht er weniger als 0,2 % des Vermögens. Rechne konservativ ohne ihn.

Die Vorabpauschale

Thesaurierende Fonds schütten nichts aus – ohne Regelung könnte die Besteuerung jahrzehntelang aufgeschoben werden. Deshalb gibt es die Vorabpauschale: eine jährlich pauschal ermittelte Mindestbesteuerung auf eine fiktive Wertsteigerung.

Grundprinzip: Es wird ein Basisertrag aus dem Fondswert zu Jahresbeginn und einem vom Bundesfinanzministerium festgelegten Basiszins berechnet. Ist die tatsächliche Wertsteigerung geringer, wird höchstens diese besteuert. In Verlustjahren fällt keine Vorabpauschale an.

Wichtig: Die bereits gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf angerechnet – es ist eine Vorauszahlung, keine Doppelbesteuerung.

Auswirkung auf die Entnahme

Wenn du im Ruhestand einen bestimmten Nettobetrag brauchst, musst du brutto mehr entnehmen:

Brutto = Netto ÷ (1 − 0,26375 × 0,70)
2.200 € netto → ca. 2.820 € brutto

Das sind rund 28 % Aufschlag. Genau deshalb liegt die realistisch nutzbare Entnahmerate in Deutschland unter dem US-amerikanischen Richtwert von 4 %.

Vereinfachungen in Rechnern

Die meisten Simulationen – auch FiSim – nehmen an, dass der gesamte Entnahmebetrag steuerpflichtig ist. In der Realität besteht eine Entnahme aus zurückgezahltem Eigenkapital und Gewinn; nur der Gewinnanteil wird besteuert.

Diese Vereinfachung rechnet konservativ, also eher zu deinen Ungunsten – das ist bei einer Sicherheitsbetrachtung die richtige Richtung. Für die exakte Berechnung deiner individuellen Steuerlast ist ein Steuerberater zuständig.

Ausschüttend oder thesaurierend?

Ausschüttende Fonds zahlen Erträge regelmäßig aus und versteuern sie im Zuflussjahr. Thesaurierende legen sie automatisch wieder an; besteuert wird über die Vorabpauschale.

Für den langfristigen Vermögensaufbau gilt der Steuerstundungseffekt thesaurierender Fonds als leichter Vorteil, weil mehr Kapital investiert bleibt. Der Unterschied ist über Jahrzehnte aber kleiner als oft dargestellt – die Vorabpauschale greift ja gerade deshalb.

Ein praktisches Gegenargument: Wer den Sparerpauschbetrag sonst nicht ausschöpft, kann mit ausschüttenden Fonds jährlich steuerfreie Erträge realisieren. In der Entnahmephase sind Ausschüttungen zudem bequem, weil sie ohne Verkauf Liquidität liefern.

Der Freistellungsauftrag

Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank ab dem ersten Euro Steuer ab – auch wenn dein Freibetrag noch offen ist. Du bekommst das Geld dann erst über die Steuererklärung zurück.

Der Auftrag lässt sich auf mehrere Banken aufteilen, insgesamt jedoch nur bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags. Bei mehreren Depots lohnt eine jährliche Kontrolle, ob die Aufteilung noch zur tatsächlichen Ertragsverteilung passt.

Verlustverrechnungstöpfe

Banken führen getrennte Töpfe für Verluste. Realisierte Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit Fondsgewinnen oder Zinsen. Für sonstige Kapitalerträge gibt es einen zweiten, breiter nutzbaren Topf.

Wichtig bei mehreren Banken: Verluste bei Bank A werden nicht automatisch mit Gewinnen bei Bank B verrechnet. Dafür brauchst du eine Verlustbescheinigung, die du bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres beantragen musst, und die Verrechnung erfolgt über die Steuererklärung.

Steuerliche Hebel in der Entnahmephase

Wichtig: Steuerrecht ändert sich. Freibeträge, Teilfreistellungssätze und der Basiszins für die Vorabpauschale werden regelmäßig angepasst. Prüfe die aktuellen Werte und ziehe für deine konkrete Situation einen Steuerberater hinzu – dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.

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